Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der AGB
1. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
3. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kaufvertrag kommt mit dieser Bestätigung oder Lieferung (Lieferschein) zustande, ausschließlich maßgeblich ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche, fernmündliche, telegrafische Abmachungen und Abmachungen per Email sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
2. Besonderheiten:
a. Wir vertreiben grundsätzlich Waren aus erstklassigen Rohstoffen, trotzdem können wir für die chemische Beständigkeit und die physikalischen Eigenschaften der von uns vertriebenen Waren naturgemäß keine Garantie übernehmen.
b. Geringfügige Abweichungen von vorgelegten Mustern sind in Bezug auf Härte, Farbe und Abmessungen unvermeidbar. Irgendwelche Ansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden, soweit die Abweichungen nicht unzumutbar sind.
c. Technische Änderungen in Form, Farbe, Inhalt, Maß und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
d. Für Ware, die nach Zeichnungen, Angaben und Muster des Bestellers angefertigt wird, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten Dritter. Soweit wir nach eigenen Zeichnungen, Muster oder Modellen liefern, sind diese nur verbindlich für die äußere Formgebung und technische Ausführung. Eine Verantwortung bezüglich der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck hingegen wird abgelehnt.
e. In Sonderfertigung hergestellte Waren können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden, es sei denn, daß es sich um von uns fehlerhaft hergestellte Waren handelt. Handelsübliche Mengenabweichungen gelten als beidseitig genehmigt. Der bedungene Einzelpreis für das Stück bleibt der gleiche. Farbe- , Oberfläche- und Stärketoleranz in den üblichen Schwankungen sind vorbehalten.
f. Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung oder Lohnveredelung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ebenso wie die Rücklieferung der Fertigware.
§ 3 Abnahme von Waren
1. Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, fallen von der Versandstation an, dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandwegs und der Versandart bleibt uns überlassen.
2. Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten) so hat sie der Käufer innerhalb von 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
§ 4 Gefahrübergang und Lieferung
1. Die Gefahr des Verlustes, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand unsere Geschäfts- oder Lagerräume verlässt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
2. Maßgebend sind die in unserer Versandabteilung festgestellten Maße, Gewicht und Stückzahlen. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen durchzuführen. (Handelsübliche Mengenabweichungen sind zulässig.)
3. Betriebsstörungen, Halbzeugmangel, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung und den Versand beeinträchtigen oder verhindern, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von der Verpflichtung der Lieferung.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn wir von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
§ 5 Kaufpreis und Nebenkosten
1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.
2. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
3. Zwingende Gründe, wie Material-, Rohstoffverteuerung, Änderung der Lohntarife sowie evtl. Produktionsverteuerungen, können zu Preisänderungen während der Vertragsdauer führen. Dem Käufer ist hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer ist berechtigt, binnen 10 Tagen nach dem Zugang der Benachrichtigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
a. Bei gesonderter Versandvorschrift des Bestellers (Express, Eilgut, Spedition usw.) werden die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
b. Der Mindest-Auftragsnettowert beträgt EUR 50,-.Bei Aufträgen unter diesem Bestellwert erheben wir eine Mindermengen-Pauschale in Höhe von EUR 10,-.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. Demgemäß erfolgen alle Gutschriften über Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt erst dann, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (unter anderem angeforderte Muster für die Einrichtung der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferzeit endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt, es sei denn, daß feste Liefertermine ausdrücklich vereinbart sind. Feste Liefertermine gelten nur als vereinbart, wenn sie schriftlich fixiert und von uns anerkannt sind.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingung voraus.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie namentliche Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Versandsperren, Krieg, Ausschluss im eigenen Werk oder Lieferanten oder wenn aufgrund neuer Erkenntnisse Änderungen erforderlich werden, verlängert sich die Lieferzeit angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderlichen Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Lieferungen erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen oder wenn der Besteller nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderung der Bestellung verlangt.
4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
§ 8 Haftung für Mängel und Lieferung
1. Der Besteller hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaft zu untersuchen.
2. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährlistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
3. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvorraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Die Gewährleistungfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
§ 9 Annahmeverzug des Bestellers
1. Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
2. Als Sachschadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir 30 % des Kaufpreises bzw. des Werklohns ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie z. B. bei Spezialanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schaden vorbehalten.
§ 10 Recht des Verkäufers auf Rücktritt
Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller bestehender und noch erwachsender Forderungen vor.
2. Wird die Ware durch den Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Wir gelten damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis. Bei Verarbeitung von Teilen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Miteigentumanteils zu dem gesamten Wert des Teils im Zeitpunkt der Vereinbarung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der fremden Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller uns bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller uns schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten in Höhe seiner uns bestehenden Schuld ab.
3. Der Besteller darf die Ware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang verfügen; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Der Besteller verpflichtet sich, seinerseits die Ware nur unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, für seine hieraus sich ergebenen Forderungen vereinbart er, sofern es sich um ein Handelsgeschäft oder um ein Rechtsgeschäft mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen handelt, mit seinem Kunden Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer,sowie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der von uns gelieferten Waren alle Forderungen gegen Versicherungsgesellschaften oder andere Dritte an uns in Höhe seiner uns gegenüber bestehenden Schuld ab. Steht die Ware in unserem Eigentum und im Eigentum dritter Personen, so tritt der Besteller an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Forderung und/oder der Ware, an denen wir vor oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung Eigentum haben, unsere eigenen Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Forderungen oder Waren freigeben, bis die Überschreitung nicht mehr als 20 % beträgt.
4. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller, gegenüber dem Kunden verlangen.
5. Der Besteller hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
6. Mit der völligen Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf den Besteller über und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt die auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 14 Wirksamkeit der Vertragsbedingungen
Sollte eine Bestimmung des Vertrages mit dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
BIT Bierther GmbH
Stand: 02/2007